Einbürgerungen
Es kann nur Schweizer Bürger werden, wer alle drei Bürgerrechte (Bund, Kanton, Gemeinde) erlangt hat. Diese dreifache Gliederung des Bürgerrechtes schlägt sich auch im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung nieder.
Bund, Kanton und Gemeinden prüfen die Gesuche aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und entscheiden unabhängig voneinander. Sobald eine der drei Behörden das Einbürgerungsgesuch abweist, ist das Verfahren beendet. Eine Einbürgerung ist dann nicht mehr möglich.
Voraussetzungen
Aufenthaltsdauer
- Niederlassungsbewilligung C
- 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Gesucheinreichung. Hinweis 1: Die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt. Hinweis 2: Bei eingetragener Partnerschaft mit einer Schweizerin/einem Schweizer genügt ein Wohnsitz von insgesamt 5 Jahren in der Schweiz, falls die betroffene Person ein Jahr unmittelbar vor Gesucheinreichung in der Schweiz verbrachte und seit 3 Jahren in eingetragener Partnerschaft lebt. Hinweis 3: An die Aufenthaltsdauer für die Einbürgerung werden folgende Aufenthaltstitel angerechnet: Aufenthalte mit Aufenthaltsbewilligung (B- und C-Bewilligung); Aufenthalte im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme (F-Bewilligung), wobei die Aufenthaltsdauer zur Hälfte angerechnet wird; keine Anrechnung der Aufenthaltsdauer bei Aufenthalt mit L-Bewilligung; Aufenthalte mit einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder einem vergleichbaren Aufenthaltstitel.
- 5 Jahre Aufenthalt im Kanton Aargau
- Mindestens 3-jähriger ununterbrochener Wohnsitz in der Gemeinde vor Einreichung des Gesuchs
Erfolgreiche Integration
Eingebürgert werden kann nur wer
- mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist,
- über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt,
- die Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung achtet,
- die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet,
- am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will.
Ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse im Speziellen
Die Bewerberin oder der Bewerber muss in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen [GER]) nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die gesuchstellende Person Deutsch in Wort und Schrift beherrscht (Muttersprache), während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in Deutsch besucht hat oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in Deutsch abgeschlossen hat. Auch mit einem Sprachtest, welcher bei nach GER anerkannten Anbietenden in der Schweiz oder im Ausland absolviert werden kann, können die Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zur Bestätigung wird hierfür ein Zertifikat ausgestellt. Die staatsbürgerlichen Kenntnisse sind ausreichend, wenn Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde bestehen, die insbesondere zur Teilnahme am politischen Leben befähigen sowie die Ausübung der politischen Rechte ermöglichen. Die staatsbürgerlichen Kenntnisse werden vor dem Einbürgerungsgespräch durch die Gemeinde mittels eines kantonal einheitlichen Verfahrens getestet. Das Testergebnis dient einer ersten Einschätzung des Kenntnisstandes. Die Gesamtbeurteilung der Kenntnisse erfolgt anlässlich des Einbürgerungsgesprächs. Der Test kann eingesehen und geübt werden unter:
http://www.einbuergerungstest-aargau.ch
Gesuchsformulare sowie weitere Informationen erhalten Sie bei der Gemeindekanzlei.
Merkblatt Ordentliche Einbürgerung
Verfahrensablauf Ordentliche Einbürgerung
Erleichterte Einbürgerung
Das Staatssekretariat für Migration ist für die Bearbeitung sowie die Ausarbeitung des Einbürgerungsentscheides verantwortlich. Der Heimatkanton prüft lediglich die Personalien und klärt allfällige Fragen bezüglich Personenstandsregister. Der Wohnkanton wird durch das Staatssekretariat für Migration zur Ausarbeitung eines Berichtes beauftragt.
Gesuchsformulare können bei jeder Gemeindekanzlei bezogen werden. Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung sowie Anfragen zum Verfahrensstand (schriftlich) sind an das Staatssekretariat für Migration SEM, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, zu richten.
- Art. 27 BüG: erleichterte Einbürgerung für Ehegatten eines Schweizers/einer Schweizerin, Anmerkung: Im Zeitpunkt der Eheschliessung muss der Ehegatte/die Ehegattin das Schweizer Bürgerrecht bereits besessen haben.
- Art. 31a BüG: erleichterte Einbürgerung eines Kindes eines eingebürgerten Elternteils, Anmerkung: Die gesuchstellende Person muss jünger als 22 Jahre alt und im Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuches des Elternteils minderjährig gewesen sein.
- Art. 58a BüG: erleichterte Einbürgerung für das Kind einer schweizerischen Mutter
- Art. 58c BüG: erleichterte Einbürgerung für das ausserhalb der Ehe geborene Kind (Geburt vor 1.1. 2006) eines schweizerischen Vaters
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Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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