Kopfzeile

Inhalt

Generelle Informationen

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate.

Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.ag.ch und des Bundes unter www.admin.ch

Brieflich abstimmen

Was ist zu beachten?

  1. Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmzettelkuvert und kleben dieses zu.
  2. Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis im entsprechenden Feld und legen ihn zusammen mit dem Stimmzettelkuvert in das Antwortkuvert.
  3. Die briefliche Stimmabgabe kann per Post oder durch Einwurf in den bezeichneten Briefkasten beim Gemeindehaus erfolgen.

Persönliche Stimmabgabe:

Die persönliche Stimmabgabe erfolgt zu der Urnenöffnungszeit im Wahllokal (Abstimmungssonntag von 09.00 - 09.30 Uhr im Gemeindehaus). Die Stimmberechtigten haben die Stimmrechtsausweise abzugeben und die Stimm- und Wahlzettel in die Urne zu legen. Ehegatten und eingetragene Partner dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Stimmrechtsausweise, die nicht persönlich abgegeben werden, müssen von den Stimmberechtigten unterzeichnet werden.

Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen spätestens bis zum Ende der gemäss § 18 Abs. 1 festgelegten Urnenöffnungszeit am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.

Die briefliche Stimmabgabe ist demnach ungültig, wenn:
  • nicht das amtliche Antwortkuvert benutzt wird;
  • das Antwortkuvert nicht in einen vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfen wird oder verspätet eintrifft;
  • der Stimmrechtsausweis fehlt oder nicht unterzeichnet ist;
  • die Stimm- oder Wahlzettel sich nicht im (zugeklebten) amtlichen Stimmzettelkuvert befinden.
Icon